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   BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93   

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BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93 (https://dejure.org/1995,3959)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1995 - 3Z BR 161/93 (https://dejure.org/1995,3959)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1995 - 3Z BR 161/93 (https://dejure.org/1995,3959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 132
    Ansprüche des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft: Auskunftsanspruch - Umfang - Grenzen - Erzwingungsmöglichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 131 Abs. 1 und 3, § 132
    Geschäftsbericht und Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder: Auskunftsrecht der Aktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsrecht des Aktionärs auf Mitteilungen über Stimmrechtsausübung auf fremden Hauptversammlungen, konzernfremde Aufsichtsratsmandate des Vorstandes und Angestelltengehälter im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1904 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 679
  • WM 1996, 119
  • DB 1996, 130
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93
    Über die Billigung hinaus liegt in der Entlastung typischerweise auch eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung (h.M. vgl. BGHZ 94, 324, 326; Hüffer § 120 Rn. 2 m.w.N.).

    Zugleich befindet die Hauptversammlung mit der Entlastung auch darüber, ob der Vorstand seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen, ob er - mit anderen Worten - bei der Führung des Unternehmens "eine glückliche Hand" gehabt hat (BGHZ 94, 324/327).

  • KG, 30.06.1994 - 2 W 4531/93
    Auszug aus BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93
    Das Kammergericht (vgl. ZIP 1994, 1267/1274) hat in einem ebenfalls die Antragsgegnerin betreffenden Fall angenommen, die Antwort auf die Frage nach Mitarbeiterbezügen ab einer bestimmten Größenordnung brauche nicht erteilt zu werden.

    Er ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand trotz angemessener Vorbereitung zur Erteilung der geforderten Auskünfte während der Hauptversammlung nicht in der Lage ist (vgl. OLG Frankfurt DB 1983, 2184; KG ZIP 1993, 1618/1620 f. m.Anm. von Wenger; KG ZIP 1994, 1267/1272; Hüffer § 131 Rn. 10; Reutter DB 1988, 2615/1217; Spitz/Dieckmann ZHR 1994, 447/466).

  • KG, 26.08.1993 - 2 W 6111/92

    Umfang des Auskunftsrechts über Aktienbesitz einer AG; Zügige Durchführung der

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93
    Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden (Durchschnitts-) Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt (allgemeine Ansicht vgl. z.B. KG ZIP 1993, 1618/1619; OLG Frankfurt a. Main AG 1994, 39 ; Hüffer § 131 Rn. 12; Spitz/Dieckmann ZHR 1994, 447/459, je m.w.N.).

    Er ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand trotz angemessener Vorbereitung zur Erteilung der geforderten Auskünfte während der Hauptversammlung nicht in der Lage ist (vgl. OLG Frankfurt DB 1983, 2184; KG ZIP 1993, 1618/1620 f. m.Anm. von Wenger; KG ZIP 1994, 1267/1272; Hüffer § 131 Rn. 10; Reutter DB 1988, 2615/1217; Spitz/Dieckmann ZHR 1994, 447/466).

  • OLG Frankfurt, 04.08.1993 - 20 W 295/90

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über das Spendenaufkommen der

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93
    Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden (Durchschnitts-) Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt (allgemeine Ansicht vgl. z.B. KG ZIP 1993, 1618/1619; OLG Frankfurt a. Main AG 1994, 39 ; Hüffer § 131 Rn. 12; Spitz/Dieckmann ZHR 1994, 447/459, je m.w.N.).
  • KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94

    Anspruch über den Aktienbesitz sämtlicher Zwischenholdings; Verpflichtung zur

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93
    Die Wahrnehmung von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten durch ein Vorstandsmitglied ist nicht nur als dessen persönliche Angelegenheit zu betrachten, weil eine solche Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann (OLG Düsseldorf AG 1987, 21; KG ZIP 1995, 1592/1594).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

    Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).

    Hieran muss sie sich im Auskunftsverfahren entsprechend festhalten lassen, da nur eine in der Hauptversammlung gestellte Frage Gegenstand eines Auskunftsverfahrens sein kann (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10).

    Dies setzt naturgemäß eine entsprechende Fragestellung in der Hauptversammlung voraus (vgl. BayObLG, WM 1996, 119, 122; MünchKomm Kubis/AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 34; Kersting, in: Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Aufl., § 132 Rdn. 39; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rdn. 10).

  • BayObLG, 20.03.1996 - 3Z BR 324/95

    Umfang des Auskunftsrechts der Aktionäre; Verpflichtung zur Auskunft über

    Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsrecht besteht, kann danach immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (BayObLG DB 1996, 130/131 = WM 1996, 119/120; OLG Frankfurt AG 1994, 39 ; Spitz/Dieckmann ZHR 1994, 447/459).

    Zugleich befindet die Hauptversammlung mit der Entlastung auch darüber, ob der Vorstand seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen, ob er - mit anderen Worten - bei der Führung des Unternehmens eine "glückliche Hand" gehabt hat (BGHZ 94, 324/327; BayObLG DB 1996, 130/131 = WM 1996, 119/121).

    Die Antragsgegnerin hat daher den Kaufpreis zu nennen, so wie es in der Hauptversammlung hätte geschehen müssen (vgl. BayObLG DB 1996, 130/131 = WM 1996, 119/122).

  • LG Aachen, 18.05.1999 - 1 O 187/99

    Verpflichtung des Amtsvorgängers zur Duldung eines Umzugshinweises

    Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden (Durchschnitts-)Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt (allgemeine Ansicht, vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1996, 679, 680 m.w.N.; KG ZIP 1993, 1618, 1619; OLG Braunschweig AG 1999, 84, 88; v. Rechenberg, Die Hauptversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft, S. 47).

    Von der verlangten Auskunft kann daher die Entschließung über die Entlastung abhängen, mit der die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats billigt (vgl. § 120 Abs. 2 S. 1 AktG ; BGHZ 94, 324, 327; BayObLG NJW-RR 1996, 679, 680 = WM 1996, 119, 121) und zugleich ihr Vertrauen in die zukünftige Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrückt (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1033, 1034).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 4/20
    Sinn und Zweck des gemäß § 131 Abs. 1 AktG eingeräumten Rechts ist es, den Aktionär in die Lage zu versetzen, die Gegenstände der Tagesordnung zu beurteilen, ihm also diejenigen konkreten Informationen zu verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt (BayObLG, Beschluss vom 30.11.1995 - 3Z BR 161/93, AG 1996, 180, Rn. 39).
  • BayObLG, 22.03.1999 - 3Z BR 250/98

    Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einer

    Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden (Durchschnitts- )Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt (allgemeine Ansicht vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1996, 679/680 m.w.N.; KG ZIP 1993, 1618/1619; OLG Braunschweig AG 1999, 84/88; v.Rechenberg Die Hauptversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft S.47).

    Von der verlangten Auskunft kann daher die Entschließung über die Entlastung abhängen, mit der die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats billigt (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG; BGHZ 94, 324/327; BayObLG NJW-RR 1996, 679/680 = WM 1996, 119/121) und zugleich ihr Vertrauen in die zukünftige Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrückt (OLG Düsseldorf NJW 1995 1033/1034).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 5 U 66/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank AG

    Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2006 - 20 W 56/05

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Gesamtvergütung der

    Einen Auskunftsanspruch des Aktionärs zu derartigen Staffelungen der Gehälter hat die Rechtsprechung und Literatur bisher ganz überwiegend abgelehnt, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gebotene, überhöhte Vergütung der Belegschaft bestehen (vgl. KG NJW-RR 95, 98; BayObLG NJW-RR 96, 679; LG Berlin AG 94, 40; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 209; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV, S. 17).
  • LG Bielefeld, 10.01.2008 - 10 O 72/07

    Unwirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung bezüglich der Wahl eines

    Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsrecht besteht, kann danach immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden, vgl. BayOblG, NJW-RR 1996, 679, 681.

    Es ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand trotz angemessener Vorbereitung zur Erteilung der erforderten Auskünfte während der Hauptversammlung nicht in der Lage ist, vgl. BayOblG, NJW-RR 1996, 679 ff., 684.

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

    Zwar wird zurecht in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 AktG nicht durch das Stellen einer inhaltlich geänderten Frage umgangen werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 679, 681); darum geht es vorliegend indes nicht.
  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 21 W 32/11

    Auskunftserzwingungsverfahren des Aktionärs über mögliche Interessenkonflikte im

    Daher kann die Erforderlichkeit immer nur in Zusammenhang mit einem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 679, 680).
  • LG Mönchengladbach, 10.01.2007 - 5 T 416/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Betreuervergütung 15 Monate nach Entstehung des

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